subjektiv!
Irren ist menschlich: wir bestehen auf unsere Menschenrechte!
Die Menschen- und Bürgerrechte PDF Drucken E-Mail
Samstag, den 01. Oktober 2011 um 10:08 Uhr

Die französische Nationalversammlung deklarierte am 26. August 1789 die Menschen- und Bürgerrechte; sie umfassen insgesamt 17 Artikel:

Die als Nationalversammlung eingesetzten Vertreter des französischen Volkes haben in der Erwägung, dass eine Unkenntnis, ein Vergessen oder Verachten der Menschenrechte die alleinigen Ursachen des öffenlichen Unglücks und der Korruption der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte des Menschen darzulegen, damit diese Erklärung allen Teilen der Gesellschaft immer vor Augen steht und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der legislativen und exekutiven Gewalt zu jeder Zeit mit dem Zweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch entsprechend geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürger von heute an auf einfachen unbestreitbaren Grundsätzen beruhen und immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Glück aller hinzielen. Demzufolge anerkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutz des Höchsten Wesens nachstehende Menschen- und Bürgerrechte:

Artikel I: Die Menschen sind und bleiben von Geburt an frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.

Artikel II: Das Ziel einer jeden politischen Vereinigung besteht in der Erhaltung der natürlichen und unveräusserlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

Artikel III: Die Nation bildet den hauptsächlichen Ursprung jeder Souveränität. Keine Körperschaft und kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von der Nation ausgeht.

Artikel IV: Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was dem anderen nicht schadet. Somit hat die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen nur die Grenzen, die anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß derselben Rechte garantieren. Diese Grenzen können nur gesetzlich festgelegt werden.

Artikel V: Dem Gesetz allein obliegt es, die der Gesellschaft schädlichen Handlungen zu verbieten. Alles, was nicht gesetzlich verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand kann gezwungen werden, etwas zu tun, was das Gesetz nicht befiehlt.

Artikel VI: Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken; es soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, haben sie entsprechend ihren Fähigkeiten auch gleichermaßen Zugang zu allen Würden, Stellungen oder öffentlichen Ämtern, ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugend oder ihrer Talente.

Artikel VII: Kein Mensch kann anders als in den gesetzlich verfügten Fällen und den vorgeschriebenen Formen angeklagt, verhaftet oder gefangengehalten werden. Wer willkürlich Befehle verlangt, ausfertigt, ausführt oder ausführen lässt, muss bestraft werden; wenn ein Bürger auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muss er sich sofort beugen, durch Widerstand macht er sich schuldig.

Artikel VIII: Das Gesetz soll nur unbedingte und offensichtlich notwendige Strafen festlegen. Niemand kann auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor der Tat erlassen und verkündet wurde und zur Anwendung gekommen ist.

Artikel IX: Da jeder Mensch nur so lange für unschuldig gilt, wie er nicht für schuldig befunden ist, soll, wenn eine Verhaftung unumgänglich ist, jede unnötige Härte zur Versicherung seiner Person gesetzlich streng verboten sein.

Artikel X: Niemand darf wegen seiner Meinung, selbst religiöser Art, belangt werden, solange die Äußerungen nicht die gesetzlich festgelegte öffentliche Ordnung stören.

Artikel XI: Der freie Austausch von Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei schreiben, reden und drucken.

Artikel XII: Die Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine Streitmacht, die zum Vorteil aller eingesetzt wird und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.

Artikel XIII: Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Sie muß unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse gleichmässig auf alle Bürger verteilt werden.

Artikel XIV: Die Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die notwendigen öffentlichen Ausgaben zu überprüfen, sie in freier Entscheidung zu bewilligen, ihre Verwendung zu kontrollieren, die Veranlagung, Eintreibung und Dauer zu bestimmen.

Artikel XV: Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.

Artikel XVI: Jede Gesellschaft, in der die Garantie dieser Rechte nicht erfolgt und die Gewaltenteilung nicht festgeschrieben ist, hat keine Verfassung.

Artikel XVII: Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, ein gesetzlich fundierter öffentlicher Bedarf macht dies unumgänglich und eine gerechte Entschädigung wird vorher festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 02. Oktober 2011 um 09:31 Uhr